BFH - Beschluß vom 28.02.2001
I R 41/99
Normen:
FGO § 74 ; AO (1977) § 125 Abs. 1, § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 51a Abs. 5 S. 1; KiStG BY Art. 1 Abs. 2 Nr. 1, Art. 18 Abs. 1, 4, Art. 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1030
BFH/NV 2001, 979
DB 2001, 1074
NJW 2001, 3216
Vorinstanzen:
FG München,

Aussetzung des Verfahrens über einen Folgebescheid

BFH, Beschluß vom 28.02.2001 - Aktenzeichen I R 41/99

DRsp Nr. 2001/8054

Aussetzung des Verfahrens über einen Folgebescheid

»Die Aussetzung des Verfahrens steht im Ermessen des FG. Dies gilt auch im Verfahren zur Entscheidung über einen Folgebescheid, wenn das Vorbringen eines Beteiligten in diesem Verfahren entscheidungserheblich ist.«

Normenkette:

FGO § 74 ; AO (1977) § 125 Abs. 1, § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 51a Abs. 5 S. 1; KiStG BY Art. 1 Abs. 2 Nr. 1, Art. 18 Abs. 1, 4, Art. 19 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind vorher davon unterrichtet und gehört worden.

Das Finanzgericht (FG) hat nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem es das Verfahren nicht aussetzte. Auch in der Sache ist die Vorentscheidung nicht zu beanstanden.

1. Nach § 74 FGO kann das Gericht ein Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist.