BFH - Beschluss vom 24.03.2005
XI B 24/04
Normen:
FGO § 74 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1347
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 08.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2522/00

Aussetzung des Verfahrens; Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 24.03.2005 - Aktenzeichen XI B 24/04

DRsp Nr. 2005/8909

Aussetzung des Verfahrens; Verfahrensmangel

1. Um ordnungsgemäß eine Verletzung der Pflicht zur Verfahrensaussetzung zu rügen, ist das angeblich vor dem BVerfG anhängige Musterverfahren genau zu bezeichnen, und es ist substantiiert dazulegen, dass dieses Verfahren die von der Rspr. aufgestellten tatsächlichen Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung erfüllt.2. Die Aussetzung eines Verfahrens wegen vor dem BVerfG anhängiger Musterverfahren ist nur gerechtfertigt, wenn die oder das Musterverfahren und das Verfahren, dessen Aussetzung infrage steht, hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Streitfrage im Wesentlichen gleichgelagert sind.

Normenkette:

FGO § 74 § 115 Abs. 2 ;

Gründe: