BFH - Urteil vom 20.08.2015
IV R 41/12
Normen:
EStG § 15 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 10.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 171/11

Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit der einheitlichen und gesonderten Feststellung des verrechenbaren Verlusts

BFH, Urteil vom 20.08.2015 - Aktenzeichen IV R 41/12

DRsp Nr. 2015/20646

Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit der einheitlichen und gesonderten Feststellung des verrechenbaren Verlusts

1. NV: Der BFH ist bei der Auslegung des Klagebegehrens nicht an die Auslegung des FG und die von diesem aufgenommenen Anträge gebunden. 2. NV: Die Feststellung des verrechenbaren Verlustes ist ein gegenüber der gesonderten und einheitlichen Feststellung i.S. der §§ 179 ff. AO selbständiger Verwaltungsakt, der alleiniger und selbständiger Gegenstand eines Klageverfahrens sein kann. 3. NV: Durch den in einem Gewinnfeststellungsbescheid aufgenommenen Verweis auf eine anlässlich einer Betriebsprüfung gefertigte Anlage wird ein verrechenbarer Verlust nicht mit Regelungswirkung gegenüber dem Steuerpflichtigen bindend festgestellt. 4. NV: Die einer Einspruchsentscheidung kommentarlos beigefügte Anlage, auf der die auf die Gesellschafter entfallenden verrechenbaren Verluste aufgeführt und berechnet werden, ist nicht als erstmalige Feststellung der verrechenbaren Verluste auszulegen, wenn der Tenor der Einspruchsentscheidung nur auf die Zurückweisung des gegen den Gewinnfeststellungsbescheid eingelegten Einspruchs lautet. 5. NV: Die Feststellung der verrechenbaren Verluste ist Grundlagenbescheid für die Feststellung der ausgleichsfähigen Verluste im Gewinnfeststellungsbescheid.