FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.11.2016
1 V 2137/16
Normen:
EUBeitrG § 9 Abs. 1 S. 1; EUBeitrG § 13 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DB 2016, 13
IPRax 2017, 11
NZI 2017, 484

Aussetzung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung bis zur Entscheidung über den hiergegen erhobenen Einspruch

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.2016 - Aktenzeichen 1 V 2137/16

DRsp Nr. 2016/19542

Aussetzung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung bis zur Entscheidung über den hiergegen erhobenen Einspruch

Tenor

1.

Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 16. Juni 2016 wird bis zur Entscheidung des Antragsgegners über den hiergegen erhobenen Einspruch von der Vollziehung ausgesetzt.

2.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EUBeitrG § 9 Abs. 1 S. 1; EUBeitrG § 13 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen ein Beitreibungsersuchen des griechischen Staates für Steuerforderungen, die im Wege der Amtshilfe von der deutschen Finanzverwaltung durch eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung vollstreckt werden.

Der Antragsteller ist griechischer Staatsangehöriger und lebt in Deutschland. Er ist geschieden und hat eine Tochter. Der Antragsteller hatte in den Jahren 2001 und 2002 in Griechenland eine Tankstelle mit Werkstatt betrieben und kehrte anschließend nach Deutschland zurück.

Im Januar 2007 eröffnete das Amtsgericht x das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers. Das Insolvenzverfahren wurde im September 2007 aufgehoben und dem Antragsteller im Januar 2013 die Restschuldbefreiung erteilt.