BFH - Beschluss vom 19.07.2012
V R 25/11
Normen:
FGO § 74;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 416/09

Aussetzung eines Verfahrens betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Veräußerung von Reiseleistungen wegen Vorgreiflichkeit der Beantwortung der Rechtsfrage durch den EuGH

BFH, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen V R 25/11

DRsp Nr. 2012/20472

Aussetzung eines Verfahrens betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Veräußerung von Reiseleistungen wegen Vorgreiflichkeit der Beantwortung der Rechtsfrage durch den EuGH

NV: Das Revisionsverfahren ist bis zur Entscheidung des EuGH in den Rechtssachen C-189/11, C-193/11, C-236/11, C-269/11, C-293/11, C-296/11 und C-309/11 ausgesetzt.

Normenkette:

FGO § 74;

Gründe

I. Streitig ist, ob im Zusammenhang mit im Ausland gelegenen Hotels erbrachte Verpflegungsleistungen im Inland ausgeführt werden.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) stellte im Streitjahr Leistungspakete zusammen, die sie an Busreiseunternehmer verkaufte, die Pauschalreisen anbieten. Die Leistungspakete umfassten Übernachtungsleistungen mit Verpflegung (Halb- oder Vollpension) sowie ergänzende Leistungen. In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006 behandelte die Klägerin die im Zusammenhang mit im Ausland gelegenen Hotels erbrachten Verpflegungsleistungen zunächst als steuerbar und steuerpflichtig. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Januar 2009 V R 9/06 (BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433) beantragte sie im Jahr 2009 die steuerpflichtigen Umsätze insoweit zu mindern.