BFH - Beschluss vom 08.01.2013
X B 203/12
Normen:
FGO § 74;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 511
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 03.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2989/11

Aussetzung eines Verfahrens über den Folgebescheid bis zur Entscheidung über ein Rechtsmittelverfahren betreffend den Grundlagenbescheid

BFH, Beschluss vom 08.01.2013 - Aktenzeichen X B 203/12

DRsp Nr. 2013/3856

Aussetzung eines Verfahrens über den Folgebescheid bis zur Entscheidung über ein Rechtsmittelverfahren betreffend den Grundlagenbescheid

1. NV: Das Wohnsitz-FA ist im Rahmen einer --insbesondere in Fällen des Grundstückshandels vorzunehmenden-- Gesamtwürdigung aller Tätigkeiten, die der Steuerpflichtige entfaltet hat, zwar nicht an die im Feststellungsbescheid für eine Personengesellschaft ausgewiesene Einkunftsart oder an die Qualifizierung eines bestimmten Gewinns als Veräußerungsgewinn gebunden. Die Ermittlung der Höhe eines Veräußerungsgewinns wird jedoch von der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids erfasst. 2. NV: In Beschwerdeverfahren, die im Verhältnis zur Hauptsache als unselbständig anzusehen sind, ist eine Kostenentscheidung nur dann entbehrlich, wenn die Beschwerde Erfolg hat. Hat die Beschwerde hingegen keinen Erfolg, ist ungeachtet der Unselbständigkeit des Beschwerdeverfahrens eine Kostenentscheidung zu treffen.

Ist ein Grundlagenbescheid bereits ergangen, aber angefochten, so ist eine Aussetzung des Verfahrens über den Folgebescheid zwar nicht zwingend, stellt im Rahmen der erforderlichen Ermessensentscheidung aber den Regelfall dar.

Normenkette:

FGO § 74;

Gründe