BFH - Beschluss vom 06.10.2004
II R 10/03
Normen:
FGO § 74 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 238

Aussetzung Klageverfahren - Verfahren vor BVerfG

BFH, Beschluss vom 06.10.2004 - Aktenzeichen II R 10/03

DRsp Nr. 2004/17942

Aussetzung Klageverfahren - Verfahren vor BVerfG

Nach ständiger BFH-Rspr. kann eine Aussetzung des Klageverfahrens entspr. § 74 FGO geboten sein, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat.

Normenkette:

FGO § 74 ;

Gründe:

Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Aussetzung des Verfahrens u.a. dann anordnen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet.