BFH - Beschluß vom 07.08.2000
VII B 90/00
Normen:
FGO §§ 74, 76, 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 189

Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Rechtsstreits, Rüge mangelnder Sachaufklärung

BFH, Beschluß vom 07.08.2000 - Aktenzeichen VII B 90/00

DRsp Nr. 2000/9950

Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Rechtsstreits, Rüge mangelnder Sachaufklärung

1. Zu den Anforderungen an die Rüge eines Verfahrensmangels wegen nicht erfolgter Aussetzung eines anderen anhängigen Rechtsstreits nach § 74 FGO. 2. Zu den Anforderungen an die Darlegung der Rüge mangelnder Sachaufklärung und der Divergenz.

Normenkette:

FGO §§ 74, 76, 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Anfechtungsklagen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Aufhebung der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 6. April 1998 verfügten Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowie auf Aufhebung der am 26. Januar 1999 gegenüber der B-GmbH als Drittschuldnerin erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung, mit der das FA angebliche Forderungen des Klägers gegen die Drittschuldnerin aus einem Dienstleistungsvertrag in Beschlag genommen hatte, als unbegründet abgewiesen. Ebenso verhielt es sich mit der Verpflichtungsklage, mit der der Kläger den vom FA mit Bescheid vom 4. März 1999 abgelehnten Erlass erhobener Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen begehrt hatte (einheitliche Einspruchsentscheidung vom 16. März 1999.