FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.05.2014
3 K 1707/09
Normen:
FGO § 74; AO § 182 Abs. 1 S. 1; EStG § 10d; KStG § 8 Abs. 1 S. 1; GewStG § 10a;

Aussetzung zulässiger Klageverfahren gegen Folgebescheide bis zur formellen Bestandskraft geänderter Grundlagenbescheide

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.05.2014 - Aktenzeichen 3 K 1707/09

DRsp Nr. 2014/14910

Aussetzung zulässiger Klageverfahren gegen Folgebescheide bis zur formellen Bestandskraft geänderter Grundlagenbescheide

1. Klageverfahren wegen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrags für 2007 (Folgebescheide) sind bis zum Eintritt der (formellen) Bestandskraft der Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer und des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2006 (Grundlagenbescheide) auszusetzen, wenn zumindest die begründete Aussicht besteht, dass die Grundlagenbescheide mit – nicht offensichtlich unzulässigen – Einsprüchen angefochten werden. 2. Hiervon kann eine Ausnahme zu machen sein, wenn gegen den Folgebescheid Einwendungen vorgebracht werden, die nicht die im Grundlagenbescheid getroffenen Regelungen betreffen.

1. Das Verfahren wegen Körperschaftsteuer 2007 und Gewerbesteuermessbetrags 2007 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 3 K 640/14 fortgeführt.

2. Das abgetrennte Verfahren wird bis zum Eintritt der Bestandskraft der Bescheide vom 15. Mai 2014 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2006 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2006 ausgesetzt.

Normenkette:

FGO § 74; AO § 182 Abs. 1 S. 1; EStG § 10d; KStG § 8 Abs. 1 S. 1; GewStG § 10a;

Gründe

I.