BFH - Beschluß vom 14.01.1999
V B 150/98
Normen:
FGO § 128 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 820

Aussetzungsverfahren; Kosten

BFH, Beschluß vom 14.01.1999 - Aktenzeichen V B 150/98

DRsp Nr. 1999/3619

Aussetzungsverfahren; Kosten

1. In Streitigkeiten über die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens ist die Beschwerde nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO abweichend von § 128 Abs. 1 FGO nicht gegeben. 2. Danach ist die Beschwerdemöglichkeit bei sog. isolierten Kostenentscheidungen ausgeschlossen. Das gilt auch für Verfahren wegen AdV.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 1, 4 ;

Gründe:

1. Der nach § 79a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuständige Richter hat der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) durch Beschluß vom 26. Juni 1997 die Kosten des von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids für 1993 gemäß § 138 Abs. 2 i.V.m. § 137 Satz 1 FGO auferlegt.

In der Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, daß der Beschluß unanfechtbar sei.

Mit Schriftsatz vom 2. November 1997 teilte die Beschwerdeführerin, die als Wirtschaftsberaterin tätig ist, mit, daß sie mit der Kostenentscheidung in dem erwähnten Beschluß nicht einverstanden sei, weil sie die zur Erledigung führenden Tatsachen nicht verspätet vorgebracht habe. Sie hielt daran fest, nachdem der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen hatte.