FG Köln - Urteil vom 13.09.2000
1 K 8573/99
Normen:
AO 1977 § 237 ; AO 1977 § 239 Abs. 1 ; AO 1977 § 239 Abs. 1 Satz 1; AO 1977 § 239 Abs. 1 Satz 2; AO 1977 § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ; FGO § 115 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 59

Aussetzungszinsen - Festsetzungsverjährung für die Festsetzung von Aussetzungszinsen

FG Köln, Urteil vom 13.09.2000 - Aktenzeichen 1 K 8573/99

DRsp Nr. 2001/1899

Aussetzungszinsen - Festsetzungsverjährung für die Festsetzung von Aussetzungszinsen

1) Läßt das Finanzgericht die Revision für mehrere Streitjahre zu, die Gegenstand der Entscheidung waren, obwohl sich die Nichtzulassungsbeschwerde auf ein Streitjahr beschränkt, ist die Zulassung der Revision für die von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht umfaßten Streitjahre offensichtlich gesetzwidrig, mit der Folge, dass der BFH an die Zulassung nicht gebunden ist und die bereits eingetretene Rechtskraft nicht beseitigt wird. 2) Eine Anfechtungsklage ist i.S. des § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AO endgültig erfolglos, wenn sie durch unanfechtbare Entscheidung abgewiesen und damit das klageabweisende Urteil rechtskräftig geworden ist. Eine offensichtlich gesetzwidrige Zulassung der Revision beseitigt die Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage nicht.

Normenkette:

AO 1977 § 237 ; AO 1977 § 239 Abs. 1 ; AO 1977 § 239 Abs. 1 Satz 1; AO 1977 § 239 Abs. 1 Satz 2; AO 1977 § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ; FGO § 115 ;

Tatbestand: