FG München - Urteil vom 01.07.2014
2 K 2535/13
Normen:
AO § 237;

Aussetzungszinsen nach Rücknahme des Einspruchs

FG München, Urteil vom 01.07.2014 - Aktenzeichen 2 K 2535/13

DRsp Nr. 2014/14250

Aussetzungszinsen nach Rücknahme des Einspruchs

1. Mit der Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid ist dieser endgültig ohne Erfolg i. S. d. § 237 Abs. 1 AO geblieben. Ohne Bedeutung ist der Grund, warum der Einspruch zurückgenommen worden ist. 2. Im Verfahren gegen den Zinsbescheid können grundsätzlich keine Umstände berücksichtigt werden, die gegen die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung sprechen. 3. Die Rücknahme eines Einspruchs kann grundsätzlich nicht widerrufen oder wegen Irrtum angefochten werden. Sie kann allenfalls unwirksam sein, etwa wenn sie vom FA durch Täuschung oder rechtlich unzutreffende Erwägungen gegenüber einem Rechtsunkundigen verursacht worden ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 237;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt) gegenüber der Klägerin zu Recht Aussetzungszinsen zur Umsatzsteuer 2009 festgesetzt hat.