FG Niedersachsen - Urteil vom 11.12.2006
14 K 390/02
Normen:
AO § 171 Abs. 10 § 175 Abs. 1 Nr. 1 § 182 Abs. 1 § 237 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1138

Aussetzungszinsen nach Zurücknahme eines Einspruchs gegen einen Folgebescheid - Aussetzungszinsen; Feststellungsbescheid; Einkommensteuer; Erfolgsaussichten; Erfolglosigkeit; Einspruchsverfahren; Zinsberechnung

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.12.2006 - Aktenzeichen 14 K 390/02

DRsp Nr. 2007/12922

Aussetzungszinsen nach Zurücknahme eines Einspruchs gegen einen Folgebescheid - Aussetzungszinsen; Feststellungsbescheid; Einkommensteuer; Erfolgsaussichten; Erfolglosigkeit; Einspruchsverfahren; Zinsberechnung

1. Aussetzungszinsen sind nur für einen geschuldeten Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids ausgesetzt wurde, festzusetzen, soweit der Einspruch/Anfechtungsklage gegen den Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat. 2. "Endgültig keinen Erfolg gehabt" hat ein Rechtsbehelf insbesondere dann, wenn er durch unanfechtbare Entscheidung abgewiesen oder vom Rechtsbehelfsführer zurückgenommen worden ist, ohne dass das Finanzamt dem Rechtsbehelfsbegehren in der Sache zuvor entsprochen hat. Ob und in welchem Umfang der Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg gehabt hat, richtet sich nach dem Verfahrensgegenstand und dem konkretisierten Rechtsbehelfsbegehren. 3. Trotz Rücknahme ist ein Einspruch nicht erfolglos, wenn im Einspruchsverfahren nur um die Änderung eines ESt-Bescheids (Folgebescheid) gestritten wird, den das Finanzamt bereits im Vorgriff auf das Ergebnis einer Bp nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert hat und der entspr. geänderte Grundlagenbescheid erst nach Abschluss der Bp nachgeschoben wird.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 10 § 175 Abs. 1 Nr. 1 § 182 Abs. 1 § 237 Abs. 1 ;

Tatbestand: