FG Niedersachsen - Urteil vom 19.09.2006
13 K 40/06
Normen:
AO § 124 Abs. 1 Satz 1 § 157 Abs. 1 Satz 1 § 239 ; BGB § 130 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DB 2007, 429
DStRE 2007, 381
EFG 2007, 78

Aussetzungszinsen; Telefon; Widerruf; Bekanntgabe - Wirksame Bekanntgabe eines Zinsbescheids

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.09.2006 - Aktenzeichen 13 K 40/06

DRsp Nr. 2006/29714

Aussetzungszinsen; Telefon; Widerruf; Bekanntgabe - Wirksame Bekanntgabe eines Zinsbescheids

1. Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. 2. Nach Absendung des schriftlichen Verwaltungsaktes kann ein Widerruf nur durch schriftliche Mitteilung bzw. durch Verwaltungsakt erfolgen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt selbst der Schriftform unterlag. 3. Da ein Zinsbescheid der Schriftform unterliegt, muss auch der Widerruf des Zinsbescheides schriftlich erfolgen.

Normenkette:

AO § 124 Abs. 1 Satz 1 § 157 Abs. 1 Satz 1 § 239 ; BGB § 130 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Zinsbescheid vom 06.10.2005 wirksam bekannt gegeben wurde.