FG Düsseldorf - Urteil vom 13.11.2008
12 K 2457/07 AO
Normen:
AO § 237 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 382

Aussetzungszinsen; Überhöhte Aussetzung; Folgebescheid - Berechnung von Aussetzungszinsen nach dem geschuldeten und tatsächlich von der Vollziehung ausgesetzten Betrag

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2008 - Aktenzeichen 12 K 2457/07 AO

DRsp Nr. 2009/4898

Aussetzungszinsen; Überhöhte Aussetzung; Folgebescheid - Berechnung von Aussetzungszinsen nach dem geschuldeten und tatsächlich von der Vollziehung ausgesetzten Betrag

Hat das Finanzamt den Steueranspruch aus einem Folgebescheid durch bestandskräftigen Bescheid betragsmäßig zu hoch von der Vollziehung ausgesetzt, weil die steuerlichen Auswirkungen eines streitigen Grundlagenbescheides (Gewinnfeststellung) fehlerhaft berechnet wurden, fehlt es für die Festsetzung von Aussetzungszinsen jedenfalls dann an einer rechtlichen Grundlage, wenn die Klage gegen den Grundlagenbescheid in vollem Umfang Erfolg hatte.

Normenkette:

AO § 237 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Das beklagte Finanzamt setzte gegen die Klägerin für Einkommensteuer 1994 und 1996 nebst Solidaritätszuschlag 1996 Aussetzungszinsen in Höhe von zuletzt 375.774 EUR fest. Anlass war ein Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Köln betreffend negative Gewinnfeststellungsbescheide der "A" Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundlagenbescheide für ihre Einkommensteuerfestsetzungen. Für die Zeit der Rechtshängigkeit dieses Verfahrens wurden die Einkommensteuern von der Vollziehung ausgesetzt - indessen weitgehender, als durch den Streitgegenstand vor dem FG Köln veranlasst gewesen wäre.

Die Klage vor dem FG Köln hatte in vollem Umfang Erfolg.