FG Niedersachsen - Urteil vom 12.06.2009
2 K 128/09
Normen:
AO § 367 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 227;
Fundstellen:
EFG 2010, 1006

Aussetzungszinsen wegen Einkommensteuer 2000; Terminsverlegung; Verböserung

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.06.2009 - Aktenzeichen 2 K 128/09

DRsp Nr. 2010/8690

Aussetzungszinsen wegen Einkommensteuer 2000; Terminsverlegung; Verböserung

1. Zu der Verpflichtung eines FG, "aus erheblichen Gründen" einen Termin aufzuheben oder zu verlegen. 2. Hat das FA dem Kl. eine Frist zur Rücknahme seines Einspruchs gesetzt und ihn dabei auf die Möglichkeit der sog. Verböserung hingewiesen, so ist eine "Verböserung" rechtmäßig, wenn der Einspruch nicht rechtzeitig zurückgenommen worden ist.

Normenkette:

AO § 367 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 227;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Bescheid über Aussetzungszinsen wegen Einkommensteuer 2000 rechtmäßig ist.

Der Kläger erhob gegen einen zu seinen ungunsten geänderten Einkommensteuerbescheid 2000 Einspruch und nach erfolglosem Einspruchsverfahren beim erkennenden Gericht Klage (Az. ...). Während des Klageverfahrens war die Steuer in voller Höhe von der Vollziehung ausgesetzt, zuletzt in Höhe von ... EUR. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2008 verpflichtete sich das Finanzamt, den Einkommensteuerbescheid 2000 teilweise zugunsten des Klägers zu ändern. Daraufhin erging ein geänderter Einkommensteuerbescheid unter dem 15. Januar 2009, der nicht angegriffen wurde. Die Einkommensteuerschuld 2000 wurde auf ... € herabgesetzt. Das Finanzamt setzte daraufhin im Bescheid vom 13. Februar 2009 Vollziehungszinsen in Höhe von ... € fest.