FG Hessen - Urteil vom 27.01.2004
13 K 1697/02
Normen:
AO § 237 ; AO § 227 ;

Aussetzungszinsen; Zinsbescheid; Erlass; Überlange Verfahrensdauer; Sachliche Billigkeit; Steuerberater; Vollmacht; Schriftlich; Bekanntgabe - Erlass von Aussetzungszinsen bei überlanger Verfahrensdauer

FG Hessen, Urteil vom 27.01.2004 - Aktenzeichen 13 K 1697/02

DRsp Nr. 2005/6796

Aussetzungszinsen; Zinsbescheid; Erlass; Überlange Verfahrensdauer; Sachliche Billigkeit; Steuerberater; Vollmacht; Schriftlich; Bekanntgabe - Erlass von Aussetzungszinsen bei überlanger Verfahrensdauer

1. Tritt ein Steuerberater gegenüber dem Finanzamt als Bevollmächtigter eines Steuerpflichtigen mit dessen stillschweigender Duldung auf, muss der Steuerpflichtige die Bekanntgabe von Bescheiden an den Steuerberater gegen sich gelten lassen. Auf das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht kann sich der Steuerpflichtige nicht berufen. 2. Vor Einführung der sog. Vollverzinsung (§ 233a AO) ist eine Erlass von Aussetzungszinsen nicht bereits deshalb zwingend geboten, weil der Steuerschuldner seinerseits mit Ansprüchen gegen den Steuergläubigers aufrechnen konnte. 3. Die Rechtsschutzgarantie gebietet es auch bei überlanger Verfahrensdauer trotz bestehender aufrechenbarer Gegenansprüche grundsätzlich nicht, dem Steuerpflichtigen die Aussetzungszinsen (§ 237 AO) ganz oder teilweise gem. § 227 AO zu erlassen, wenn die Vollziehung der angefochtenen Bescheide ausgesetzt war.