Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkommensteuer 1984 wurde zunächst mit Bescheid vom 16. Juli 1987 auf 55.415 DM festgesetzt. Die Zahllast betrug unter Berücksichtigung von Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer 43.059 DM. Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch vom 14. August 1987 stellten die Kläger zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, den der Beklagte zunächst ablehnte, ihm mit Verfügung vom 15. September 1987 jedoch i.H.v. 1.402 DM stattgab. Nach mehreren Änderungsbescheiden und aufgrund eines erneuten Antrages der Kläger setzte der Beklagte mit Verfügung vom 3. Dezember 1987 die Einkommensteuer 1984 i.H.v. 34.529 DM ab Fälligkeit (30. November 1987) von der Vollziehung aus.
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