Die vom Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil sie nicht mehr fristgerecht eingelegt werden kann und insoweit auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233ZPO in Betracht kommt.
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