Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger (Kl.) zu Recht als Haftender gemäß § 10 b Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen worden ist.
Der Kläger wurde 1977 gegründet und am 20. September 1977 in das Vereinsregister beim Amtsgericht A eingetragen.
Die Satzung des Klägers hat auszugsweise folgenden Inhalt (Satzung in der Fassung vom
28. August 1990):
"...
§ 2
Aufgabe des Vereins ist die Förderung eines freien öffentlichen Schulwesens auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners. Der Verein unterhält wirtschaftlich die freie Waldorfschule sowie Einrichtungen vorschulischer Erziehung (z.B. Kindergarten). Er vertritt diese Einrichtungen rechtlich.
...
§ 4
Mitglieder des Vereins werden Eltern durch die Aufnahme ihres Kindes in die Schule oder Vorschule (Kindergarten). Lehrer und pädagogische Mitarbeiter der Schule oder Vorschule erwerben die Mitgliedschaft durch den Anstellungsvertrag.
Weiterhin können alle natürlichen und juristischen Personen Mitglieder werden, die, die Ziele des Vereins fördern wollen, wie z.B. Eltern ehemaliger Schüler, ehemalige Schüler, Freunde.
...
§ 15
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