Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 Satz 4 EStG zu erteilen.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin eine Bescheinigung für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 44a Abs. 5 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG; (Dauerüberzahlerbescheinigung) auszustellen ist.
Die Klägerin ist eine GmbH und wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 25. Februar 2014 gegründet. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist laut Handelsregisterauszug die Beratung von Unternehmen mit Ausnahme der Rechts- und Steuerberatung sowie der Erwerb, die Veräußerung und Verwaltung von Beteiligungen und die Verwaltung eigenen Vermögens.
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