Die Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 04.11.2019, …, …, wird aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.04.2019 auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung für die Solaranlage PVA X mit einer installierten Leistung von … kWp, in Betrieb genommen am 29.03.2019, Markstammdatenregister-Nr. …, Zuschlags-Nr. …, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Bundesnetzagentur.
Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.
A.
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