BFH, Beschluß vom 19.10.1999 - Aktenzeichen VII B 57/99
DRsp Nr. 2000/808
Ausstellung von Ursrungszeugnissen
Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Mitteilung der zuständigen Organisation, das bestimmte Ursprungszeugnisse nicht von ihr ausgestellt wurden, für das FG bindend ist. Diese Rechtsfrage ist bereits durch den Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften (EuGH) geklärt.