BFH - Beschluss vom 11.09.2003
IV B 35/02
Normen:
AO § 129 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 343
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2241/01

Austausch einer Rechtsgrundlage

BFH, Beschluss vom 11.09.2003 - Aktenzeichen IV B 35/02

DRsp Nr. 2003/17473

Austausch einer Rechtsgrundlage

Es bestehen grds. keine Bedenken, die Rechtsgrundlage auch im gerichtlichen Verfahren auszutauschen, soweit der festgestellte Sachverhalt den Tatbestand einer anderen Norm erfüllt und diese das materielle Ergebnis trägt. Ein Austausch scheidet nur dann aus, wenn die neu herangezogene Rechtsfolge dem FA auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensentscheidung abverlangt.

Normenkette:

AO § 129 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.