FG Köln vom 21.06.2001
10 K 2455/96
Fundstellen:
EFG 2001, 1202

Austausch von Elektrospeicherheizungen

FG Köln, vom 21.06.2001 - Aktenzeichen 10 K 2455/96

DRsp Nr. 2002/2385

Austausch von Elektrospeicherheizungen

Die Aufwendungen für den Austausch von Elektrospeicherheizungen in einem selbst genutzten Einfamilienhaus können nur dann als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn die Asbesthaltigkeit der ausgetauschten Geräte nachgewiesen worden ist.

Für die Praxis:

Selbst bei Nachweis der Asbesthaltigkeit werden die Aufwendungen nur berücksichtigt, soweit sie den Wert der Heizungsanlage im Vergleich zu vorher nicht übersteigen. Ein Abzug scheidet daher bei Elektrospeicherheizungen ab einem Alter von 25 Jahren aus, da aufgrund des Alters ohnehin eine Erneuerung vorzunehmen ist und sich somit für die alte Heizungsanlage ein Restwert von 0 DM ergibt.

Fundstellen
EFG 2001, 1202