FG Hamburg - Urteil vom 28.06.2006
4 K 337/03
Normen:
KN Pos. 0201, Pos. 1603;

Austretendes Wasser als Bestandteil des Eigengewichts von verpacktem Rindfleisch

FG Hamburg, Urteil vom 28.06.2006 - Aktenzeichen 4 K 337/03

DRsp Nr. 2006/24629

Austretendes Wasser als Bestandteil des Eigengewichts von verpacktem Rindfleisch

1. Rindfleisch enthält natürlicherweise Wasser, so dass schon vor diesem Hintergrund das Rindfleisch und das in ihm enthaltene Wasser eine Einheit und zolltariflich eine einheitliche Ware bilden. Diese natürliche Einheit wird auch nicht dadurch unterbrochen, dass ein Teil des im Rindfleisch befindlichen Wassers mit Blut vermischt aus diesem austritt und sich frei fließend in der Verpackung befindet. Dieses Blutwasser haftet dem Fleisch unverändert an und bildet mit diesem eine einheitliche Ware. 2. Als Fleischsäfte bzw. Fleischextrakte gelten nur solche Fleischprodukte, die durch eine gezielte Behandlung - etwa durch Auspressen des rohen Fleisches oder durch Kochen oder eine Wasserdampfbehandlung des Fleisches als solche gewonnen werden.

Normenkette:

KN Pos. 0201, Pos. 1603;

Tatbestand: