FG Thüringen - Beschluss vom 16.08.2000
III 333/99 V
Normen:
KiStG § 5 Abs. 1 § 5 Abs. 2 Nr. 3 ; Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts § 1 Abs. 1 § 2 ; FGO § 69 Abs. 2 § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1981
NJW 2000, 3088
NVwZ 2000, 1336

Austritt aus der Kirche in der ehemaligen DDR durch Erklärung gegenüber dem Kirchenbeauftragten

FG Thüringen, Beschluss vom 16.08.2000 - Aktenzeichen III 333/99 V

DRsp Nr. 2005/4417

Austritt aus der Kirche in der ehemaligen DDR durch Erklärung gegenüber dem Kirchenbeauftragten

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Steuerpflichtige zu DDR-Zeiten durch eine handschriftliche Erklärung gegenüber dem Kirchenbeauftragten wirksam aus der evangelischen Kirche austreten konnte und auch tatsächlich ausgetreten ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Kirche seither (1980) keine Abgaben mehr erhoben hat.

Normenkette:

KiStG § 5 Abs. 1 § 5 Abs. 2 Nr. 3 ; Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts § 1 Abs. 1 § 2 ; FGO § 69 Abs. 2 § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die Mitgliedschaft des Antragstellers in der evangelischen Kirche.

Der Antragsteller wurde am 24. August 1952 evangelisch getauft. Durch Erklärung vom 23. Juni 1999 vor dem zuständigen Amtsgericht A-Stadt trat er rechtswirksam aus der evangelischen Kirche aus. Ob er bereits 1980 aus der Kirche ausgetreten war, ist zwischen den Beteiligten streitig. Jedenfalls hatte die evangelische Kirche ab diesem Zeitpunkt keine Abgaben mehr erhoben.