Das Verfahren wird hinsichtlich der streitbefangenen Gewerbemeldeverpflichtung der Klägerin für die Örtlichkeiten S. Q. 1 und X. 10 in C. eingestellt. In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil wirkungslos.
Im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29.1.2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden abgeändert.
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17.12.2012 in der Fassung vom 20.1.2014 wird aufgehoben, soweit sie die Gewerbemeldeverpflichtung der Klägerin für die Örtlichkeit B. -C1. -Straße 14 in C. betrifft.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
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