Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis über ein Gewerbeobjekt nicht aufgrund der Ausübung einer Verlängerungsoption durch die Beklagte bis zum 31. Januar 2025 fortbesteht.
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