FG Bremen - Urteil vom 21.10.2004
4 K 190/02
Normen:
AO (1977) § 44 § 5 § 121 Abs. 2 Nr. 2 ; ZK Art. 202 Abs. 1, Abs. 3 Art. 213 Art. 221 Abs. 3 ; BGB § 421 ; FGO § 102 ;

Ausübung des Auswahlermessens bei Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern; Zollrecht (einschl. Zolltarif)

FG Bremen, Urteil vom 21.10.2004 - Aktenzeichen 4 K 190/02

DRsp Nr. 2005/1310

Ausübung des Auswahlermessens bei Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern; Zollrecht (einschl. Zolltarif)

1. Das vom FA bei der Entstehung einer Zollschuld in der Person des unmittelbaren Warenbesitzers als auch in der Person des bei diesem angestellten Kraftfahrers ausgeübte Auswahlermessen der tatsächlichen Inanspruchnahme nur des Warenbesitzers ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das FA weder bei Erlass des Steuerbescheides noch in der Zeit danach gehalten war, daneben zugleich den Kraftfahrer in Anspruch zu nehmen, weil es in seiner Auswahlentscheidung die wirtschaftliche Situation einerseits des Warenbesitzers und andererseits seines Kraftfahrers sowie die Realisierbarkeit des Abgabenanspruchs in nicht unerheblicher Höhe berücksichtigte und damit auch die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Kraftfahrers geprüft hat. 2. Bei mehreren in Betracht kommenden Schuldnern kann die Inanspruchnahme auf nur einen Schuldner etwa aus verwaltungsökonomischen Gründen zu begrenzen sein, wenn von dem weiteren Schuldner die Tilgung der Schuld ohnehin nicht zu erwarten ist.

Normenkette:

AO (1977) § 44 § 5 § 121 Abs. 2 Nr. 2 ; ZK Art. 202 Abs. 1, Abs. 3 Art. 213 Art. 221 Abs. 3 ; BGB § 421 ; FGO § 102 ;

Tatbestand:

Gegenstand des Klagebegehrens ist die Anfechtung eines Bescheides über Einfuhrabgaben (Zoll-Euro), die im wesentlichen mit Ermessensfehlern des Beklagten begründet wird.