BFH - Urteil vom 30.01.2013
III R 72/11
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 6b Abs. 3; EStG § 6c Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3626/06

Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts und Rücklagenbildung nach § 6b oder § 6c EStG

BFH, Urteil vom 30.01.2013 - Aktenzeichen III R 72/11

DRsp Nr. 2013/15888

Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts und Rücklagenbildung nach § 6b oder § 6c EStG

1. Die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten ist grundsätzlich keine Einnahmenüberschussrechnung i.S. von § 4 Abs. 3 EStG.2. Hat ein Kläger sein Gewinnermittlungswahlrecht zugunsten der Einnahmenüberschussrechnung ausgeübt, so ist sein (Hilfs-) Antrag auf eine "Rücklage nach § 6b EStG in Höhe des Veräußerungsgewinns" dahin auszulegen, dass er eine Neutralisierung des Gewinns durch einen Abzug nach § 6c Abs. 1 EStG begehrt.3. Die für die § 6c- EStG - oder § 6b- EStG -Rücklage erforderliche Dokumentation kann auch noch im zweiten Rechtsgang geschaffen oder dargelegt werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 6b Abs. 3; EStG § 6c Abs. 1;

Gründe

I.