BFH - Beschluss vom 22.03.2011
III B 114/09
Normen:
AO § 34 Abs. 3; InsO § 80 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2011, 1162
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 409/07

Ausübung des Veranlagungswahlrechts eines Ehegatten in der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter

BFH, Beschluss vom 22.03.2011 - Aktenzeichen III B 114/09

DRsp Nr. 2011/9099

Ausübung des Veranlagungswahlrechts eines Ehegatten in der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter

1. NV: Lassen sich die einzelnen Teilprobleme der aufgeworfenen Rechtsfrage bereits mit Hilfe spezieller Rechtsprechung des BFH lösen, erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (Klärungsbedürftigkeit), warum sich aus dieser Rechtsprechung nicht mit hinreichender Sicherheit die aufgeworfene Rechtsfrage klären lässt. 2. NV: Auch wenn der BFH die Frage, von wem das Veranlagungswahlrecht in der Insolvenz eines Ehegatten auszuüben ist, bisher noch nicht ausdrücklich entschieden hat, lässt sich der vorhandenen Rechtsprechung entnehmen, dass dieses Recht dem Insolvenzverwalter zusteht.

Normenkette:

AO § 34 Abs. 3; InsO § 80 Abs. 1;

Gründe

I.