Streitig ist, ob ein veränderter Verlustrücktrag 1994 durchgeführt werden kann, obwohl die Körperschaftsteuerveranlagung 1994 bestandskräftig ist.
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von Wein- und Sektkellereien ist. Mit Bescheid vom 30.06.1998 setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer 1996 auf 27.428,-- DM fest. Dabei wurde ein Gesamtbetrag der Einkünfte von ./. 6.274.134,-- DM ermittelt, wovon ein Betrag in Höhe von 1.124.488,-- DM auf das Jahr 1994 und in Höhe von 1.270.620,-- DM auf das Jahr 1995 zurückgetragen wurden.
Mit ihrem form- und fristgerecht eingelegten Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1996 begehrte die Klägerin, den Verlustrücktrag 1994 auf einen Betrag von 950.243,-- DM zu begrenzen, um den vortragsfähigen Verlust um 174.245,-- DM zu erhöhen. Die Festsetzung der Körperschaftsteuer 1996, die Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte 1996 und die Höhe des Verlustrücktrages nach 1995 waren und sind unstreitig.
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