FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.05.2014
7 K 7337/11
Normen:
EStG § 32d Abs. 4 S. 1; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4; EStG § 32d Abs. 6; EStG § 20 Abs. 6; AO § 173 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2015, 405

Ausübung des Wahlrechts zum Abzug festgestellter Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften von den Kapitaleinkünften ist nicht fristgebunden Bestandskraft der Veranlagung für das Abzugsjahr Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist keine neue Tatsache

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen 7 K 7337/11

DRsp Nr. 2014/12739

Ausübung des Wahlrechts zum Abzug festgestellter Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften von den Kapitaleinkünften ist nicht fristgebunden Bestandskraft der Veranlagung für das Abzugsjahr Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist keine neue Tatsache

1. Macht der Steuerpflichtige auf der Grundlage von § 32d Abs. 4 Satz 1 EStG 2009 die Berücksichtigung eines festgestellten verbleibenden Verlustvortrags aus privaten Veräußerungsgeschäften geltend, ist er hieran zunächst durch keine bestimmte Fristenregelung gehindert. 2. Die fehlende Fristgebundenheit der (erstmaligen) Ausübung der Antragswahlrechte nach § 32d Abs. 4 Satz 1 (und Abs. 6 Satz 1) EStG 2009 zieht es nicht nach sich, dass dadurch zugleich auch eine für den fraglichen Veranlagungszeitraum bereits ergangene bestandskräftige Steuerfestsetzung ohne Weiteres überspielt werden könnte. 3. Die Ausübung eines (steuerlichen) Wahlrechts bildet für sich genommen keine Tatsache i. S. v. § 173 Abs. 1 AO; insoweit handelt es sich vielmehr lediglich um die Vornahme einer Verfahrenshandlung.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32d Abs. 4 S. 1; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4; EStG § 32d Abs. 6; EStG § 20 Abs. 6; AO § 173 Abs. 1;

Tatbestand