OLG Brandenburg - Urteil vom 05.05.2021
11 U 184/20
Normen:
BGB § 404; BGB § 143 Abs. 1; BGB § 143 Abs. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 17.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 183/19

Ausübung des Widerrufsrechts für einen VersicherungsvertragKeine Loslösung von einer VermittlungsgebührenvereinbarungVoraussetzungen einer Verwirkung

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.05.2021 - Aktenzeichen 11 U 184/20

DRsp Nr. 2021/8530

Ausübung des Widerrufsrechts für einen Versicherungsvertrag Keine Loslösung von einer Vermittlungsgebührenvereinbarung Voraussetzungen einer Verwirkung

I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 17.07.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 31. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 31 O 183/19 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

III. Das Berufungsurteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 404; BGB § 143 Abs. 1; BGB § 143 Abs. 2; BGB § 242;

Gründe:

I.

(Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungen gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 ZPO.)

II.