FG Düsseldorf - Urteil vom 18.12.2006
18 K 218/06 H
Normen:
AO § 110 Abs. 1, 4 § 122 Abs. 5 Satz 2 § 355 ; VwZG § 3 Abs. 3 § 8 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 178 Abs.1 Nr.1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 732

Auswahl des Zustellungsadressaten; Einspruchsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ablauf der Jahresfrist; Höhere Gewalt; Verlust auf dem Postweg; Sorgfaltsanforderungen; Beauftragung; Haushaltsangehörige; Vertretungsvollmacht - Keine höhere Gewalt und keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unnachweisbar verloren gegangener Post des Klägers an seinen Bevollmächtigten

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2006 - Aktenzeichen 18 K 218/06 H

DRsp Nr. 2007/6225

Auswahl des Zustellungsadressaten; Einspruchsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ablauf der Jahresfrist; Höhere Gewalt; Verlust auf dem Postweg; Sorgfaltsanforderungen; Beauftragung; Haushaltsangehörige; Vertretungsvollmacht - Keine höhere Gewalt und keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unnachweisbar verloren gegangener Post des Klägers an seinen Bevollmächtigten

1. Wird eine schriftliche Vollmacht des im Haftungsverfahren bereits aufgetretenen Bevollmächtigten nicht vorgelegt, kann die Finanzbehörde einen Haftungsbescheid dem Adressaten persönlich bekannt geben. Dies ist ermessensfehlerfrei. 2. Es kann einen Fall höherer Gewalt darstellen, wenn ein in Abwesenheit des Adressaten zugestellter Haftungsbescheid durch einen Haushaltsangehörigen - der allgemein erteilten Weisung entsprechend - ungeöffnet und mittels einfachen Briefs weitergeleitet wird und dabei auf dem Postwege verloren geht. Dies kann die Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist rechtfertigten. 3. Der Adressat hat im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht den beauftragten Haushaltsangehörigen vor seiner Abwesenheit zu instruieren, Schreiben so sicher und nachvollziehbar weiterzuleiten, wie es sich aus der Art. ihrer Bekanntgabe und Bedeutung ergibt.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 1, 4 § 122 Abs. 5 Satz 2 § 355 ; VwZG § 3 Abs. 3 § 8 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 178 Abs.1 Nr.1 ;

Tatbestand: