FG München - Urteil vom 14.04.2005
14 K 972/03
Normen:
EWGV 2144/87 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c ; EWGV 1031/88 Art. 4 Abs. 1 ; TIR-Übereinkommen Art. 21, 28 ; AO (1977) § 44 § 126 Abs. 1 Nr. 2 § 219 ; FGO § 102 ;

Auswahlermessen bei Gesamtschuldnerschaft

FG München, Urteil vom 14.04.2005 - Aktenzeichen 14 K 972/03

DRsp Nr. 2007/526

Auswahlermessen bei Gesamtschuldnerschaft

Im Carnet TIR-Verfahren beförderte Waren, die an einem unbekannten Ort unter Bruch der Zollverschlüsse durch unberechtigte Dritte abgeladen werden, werden auch dann der zollamtlichen Überwachung entzogen, wenn die Zollfahndung im Vorhinein über den Transport informiert gewesen ist.

Normenkette:

EWGV 2144/87 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c ; EWGV 1031/88 Art. 4 Abs. 1 ; TIR-Übereinkommen Art. 21, 28 ; AO (1977) § 44 § 126 Abs. 1 Nr. 2 § 219 ; FGO § 102 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger zu Recht als Gesamtschuldner für Einfuhrabgaben in Anspruch genommen wurde, die wegen nicht ordnungsgemäßer Erledigung dreier Carnet TIR-Verfahren entstanden sind.

Der Kläger ließ als Fahrer für die Fa. M als Hauptverpflichteten am 25. November, 2. und 9. Dezember 1993 jeweils 10.000.000 Stück Zigaretten mit Carnet TIR beim schweizerischen Zollamt B zum Versandverfahren abfertigen. Er verbrachte die Zigaretten jeweils noch am gleichen Tag über das Zollamt (ZA) H in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Dort wurden die Zigaretten zum externen Versandverfahren abgefertigt. In Feld 6 der Carnets TIR war als Bestimmungsland jeweils Spanien und in Feld 12 als Bestimmungszollstelle Algeciras angegeben.