FG Hessen - Urteil vom 29.03.2007
6 K 3669/99
Normen:
AO § 69 ; AO § 191 ; FGO § 102 ;

Auswahlermessen bei Haftungsinanspruchnahme wegen Steuerhinterziehung - Mitgeschäftsführer; Faktischer Geschäftsführer; Ermessensfehler; Steuerhinterziehung; Auswahlermessen

FG Hessen, Urteil vom 29.03.2007 - Aktenzeichen 6 K 3669/99

DRsp Nr. 2007/16408

Auswahlermessen bei Haftungsinanspruchnahme wegen Steuerhinterziehung - Mitgeschäftsführer; Faktischer Geschäftsführer; Ermessensfehler; Steuerhinterziehung; Auswahlermessen

1. Bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung bedarf es keiner Begründung des Entschließungsermessenes zur Haftungsinanspruchnahme. Allerdings ist bei mehreren Steuerhinterziehern spätestens in der Einspruchsentscheidung das Auswahlermessen zu begründen. 2. Sind neben dem im Handelsregister eingetragenen alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer weitere Personen gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt und ist dies dem Finanzamt bekannt, sind Ausführungen zur Begründung des Auswahlermessens erforderlich.

Normenkette:

AO § 69 ; AO § 191 ; FGO § 102 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Haftungsbescheide gegenüber der Klägerin vom 24.11.1997 und vom 17.8.1999 wegen USt 1994-1996 in Höhe von 52.604,35 DM.

1. Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse und Geschäftsführung

a) Gesellschaftsanteile: