BFH - Urteil vom 09.08.2002
VI R 41/96
Normen:
EStG § 42d ; AO (1977) § 191 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 39
BB 2003, 140
BB 2003, 940
BFH/NV 2003, 233
BFHE 200, 200
BStBl II 2003, 160
DB 2003, 318
DStRE 2003, 214
GmbHR 2003, 246
wistra 2003, 114
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3303/93

Auswahlermessen bei mehreren Haftungsschuldnern

BFH, Urteil vom 09.08.2002 - Aktenzeichen VI R 41/96

DRsp Nr. 2003/198

Auswahlermessen bei mehreren Haftungsschuldnern

»Nimmt das FA sowohl den Arbeitgeber nach § 42d EStG als auch den früheren Gesellschafter-Geschäftsführer u.a. wegen Lohnsteuer-Hinterziehung nach § 71 AO 1977 in Haftung, so hat es insoweit eine Ermessensentscheidung nach § 191 Abs. 1 i.V.m. § 5 AO 1977 zu treffen und die Ausübung dieses Ermessens regelmäßig zu begründen.«

Normenkette:

EStG § 42d ; AO (1977) § 191 Abs. 1 ;

Gründe:

Am Stammkapital der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, waren ehemals P.B. und R.B. sowie A.L., der zugleich Geschäftsführer war, mit je 1/3 beteiligt. Im Mai 1988 veräußerten sämtliche Gesellschafter ihre Anteile an E.M., der auch die Geschäftsführung übernahm.

Anlässlich einer Steuerfahndungsprüfung Anfang der 90er Jahre wurde festgestellt, dass in den Jahren 1984 bis 1987 Arbeitslöhne nicht angemeldet und abgeführt sowie Steuern in erheblichem Umfang hinterzogen worden waren. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erließ deshalb am 19. Oktober 1992 gegenüber der Klägerin als Arbeitgeberin einen auf § 42d des Einkommensteuergesetzes (EStG) gestützten Lohnsteuer-Haftungsbescheid über einen Betrag von 577 536 DM.