Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Dezember 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (88 O (Kart) 45/17) wird zurückgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
1. a. b. 2.
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