OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.06.2017
4 B 307/17
Normen:
GlüStV § 1; GlüStV § 24 Abs. 1; GlüStV § 25 Abs. 2; GlüStV § 29 Abs. 4 S. 2 und S. 4; AG GlüStV NRW § 16 Abs. 2 S. 1; GlüStV AG § 18; GewO § 33i; GG Art. 70 Abs. 1; GG Art. 72 Abs. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 16; GG Art. 103 Abs. 1; GWB § 105 Abs. 1 Nr. 2; GWB § 149 Abs. 1 Nr. 10; AEUV Art. 49; AEUV Art. 56; AEUV Art. 267 Abs. 3; RL 2014/23/EU Art. 5 Nr. 1b;
Fundstellen:
DÖV 2017, 784
NVwZ-RR 2018, 147
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 307/17

Auswahlverfahren nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist für Bestandsspielhallen hinsichtlich Transparenzgebots; Heilung des Verstoßes des VG im Eilverfahren gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzgl. Kenntnisnahme des Akteninhalts; Glücksspielrechtliche Erlaubnisse für den Betrieb von Spielhallen als Dienstleistungskonzessionen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2017 - Aktenzeichen 4 B 307/17

DRsp Nr. 2017/7723

Auswahlverfahren nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist für Bestandsspielhallen hinsichtlich Transparenzgebots; Heilung des Verstoßes des VG im Eilverfahren gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzgl. Kenntnisnahme des Akteninhalts; Glücksspielrechtliche Erlaubnisse für den Betrieb von Spielhallen als Dienstleistungskonzessionen

1. Verstößt das Verwaltungsgericht im Eilverfahren gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem es gestellte Anträge übergeht und Akteninhalt nicht zur Kenntnis nimmt, kann der Verstoß dadurch geheilt werden, dass die geänderten Anträge und übergangenen Anlagen im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden.2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur zulässig, um einen in einem Hauptsacheverfahren zulässigerweise verfolgbaren Anspruch zu sichern. Die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn dem Betroffenen ein weiteres Zuwarten, ob und wie die Behörde tätig werden wird, nicht zugemutet werden kann.3. Für Betreiber von Bestandsspielhallen, für die die fünfjährige Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV gilt, steht in Nordrhein-Westfalen ein verfassungsgemäßes und europarechtskonformes Auswahlverfahren zu Verfügung.