Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelt es sich um eine im Jahr 1978 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Unternehmensgegenstand der Handel mit Heizungszubehör ist. Das Wirtschaftsjahr weicht nicht vom Kalenderjahr ab.
Streitig ist, in welcher Höhe die Auflösung einer Pensionsrückstellung zu sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben oder zu einer Verteilung auf die folgenden 10 Wirtschaftsjahre gem. § 4 e Abs. 3 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) führt.
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