FG Düsseldorf - Urteil vom 30.11.2016
4 K 3976/15 Erb
Normen:
AO § 44 Abs. 2 S. 1; ErbStG § 20 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
UVR 2017, 141

Auswirkung der Erfüllung einer Verpflichtung zur Zahlung von Schenkungssteuer durch einen Gesamtschuldner auf die übrigen Schuldner

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen 4 K 3976/15 Erb

DRsp Nr. 2017/274

Auswirkung der Erfüllung einer Verpflichtung zur Zahlung von Schenkungssteuer durch einen Gesamtschuldner auf die übrigen Schuldner

Tenor

Die Schenkungsteuerbescheide des Beklagten

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vom 8. Januar 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. November 2015 über den Erwerb aus der Schenkung des A vom 28. Dezember 2006 sowie

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vom 9. Januar 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. November 2015 über den Erwerb aus der Schenkung des A vom 20. November 2007

werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 44 Abs. 2 S. 1; ErbStG § 20 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist der Sohn des mittlerweile verstorbenen Schenkers A.

1. 2.