BFH - Beschluss vom 26.06.2009
V B 23/08
Normen:
FGO § 73 Abs. 1; ZPO § 249 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachen, vom 18.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1832/02

Auswirkung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers auf die in Unkenntnis dieser Tatsache ergangene gerichtliche Entscheidung

BFH, Beschluss vom 26.06.2009 - Aktenzeichen V B 23/08

DRsp Nr. 2009/21716

Auswirkung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers auf die in Unkenntnis dieser Tatsache ergangene gerichtliche Entscheidung

Normenkette:

FGO § 73 Abs. 1; ZPO § 249 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) legten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 18. Februar 2008 5 K 1832/07 ein. In Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin zu 1) am 27. Oktober 2008 über die Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 9. Januar 2009 entschieden.

II.

Der Beschluss vom 9. Januar 2009 V B 23/08 war aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.