I.
Die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) legten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 18. Februar 2008 5 K 1832/07 ein. In Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin zu 1) am 27. Oktober 2008 über die Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 9. Januar 2009 entschieden.
II.
Der Beschluss vom 9. Januar 2009 V B 23/08 war aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.
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