BFH - Beschluss vom 03.02.2011
V B 132/09
Normen:
AO § 146; FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3294/01

Auswirkung der falschen Bezeichnung einer Schätzungsmethode i.R.v. Umsatzzuschätzungen wegen nicht ordnungsgemäßer Kassenführung und Kalkulationsdifferenzen

BFH, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen V B 132/09

DRsp Nr. 2011/5160

Auswirkung der falschen Bezeichnung einer Schätzungsmethode i.R.v. Umsatzzuschätzungen wegen nicht ordnungsgemäßer Kassenführung und Kalkulationsdifferenzen

1. NV: Als Verfahrensrüge kann regelmäßig nicht geltend gemacht werden, ob das FG zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen befugt war, ob die richtige Schätzungsmethode gewählt wurde, in welcher Höhe zu schätzen war und ob das FG hierbei gegen Schätzungsgrundsätze verstoßen hat. 2. NV: Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO kommt nur in Betracht, wenn die Schätzung gegen das Willkürverbot verstößt, wenn das Schätzungsergebnis schlechthin unvertretbar ist oder wenn überhaupt nicht erkennbar ist, dass und ggf. welche Schätzungserwägungen das FG überhaupt vorgenommen hat. Ein Steuerpflichtiger, der die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung verletzt, soll keinen Vorteil daraus ziehen, dass das Ausmaß der Pflichtverletzung im Nachhinein nicht mehr genau feststellbar ist.

Normenkette:

AO § 146; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Umsatzzuschätzungen bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die ein Einzelhandelsgeschäft betreibt.