BFH - Urteil vom 22.08.2007
X R 39/02
Normen:
AO § 129 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 179 Abs. 3 § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ; EStG (1994) § 32c ;
Fundstellen:
BB 2007, 2556
BFH/NV 2007, 2382
BFHE 218, 503
BStBl II 2008, 4
DB 2007, 2570
DStR 2007, 2105
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 31.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen IV 107/2001

Auswirkung der fehlenden Feststellung zu § 32c EStG a.F. im Gewinnfeststellungsbescheid auf die Einkommensteuerfestsetzung

BFH, Urteil vom 22.08.2007 - Aktenzeichen X R 39/02

DRsp Nr. 2007/19575

Auswirkung der fehlenden Feststellung zu § 32c EStG a.F. im Gewinnfeststellungsbescheid auf die Einkommensteuerfestsetzung

»Enthält der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des (gewerblichen) Gewinns keine Feststellung zur Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F., so entfaltet dieser Grundlagenbescheid insoweit keine Bindungswirkung für die Einkommensteuerbescheide der Gesellschafter/Gemeinschafter. Hat die Finanzbehörde in diesem Fall im bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid gegenüber einem Gesellschafter/Gemeinschafter zu Unrecht die Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F. gewährt, so kann dieser Fehler nicht im Wege der Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO korrigiert werden.«

Normenkette:

AO § 129 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 179 Abs. 3 § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ; EStG (1994) § 32c ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Kläger und deren Sohn W sind zu je 1/3 an der Grundstücksgemeinschaft K beteiligt, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung das Grundstück H-Straße in W an die W-GmbH vermietet hat. Anteilseigner der W-GmbH sind wiederum die Kläger und W.