BFH - Beschluss vom 14.03.2011
VI R 81/10
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 99 Abs. 2; FGO § 121; FGO § 126 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2633/08

Auswirkung einer eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich des Einwurfs eines Schriftsatzes vor 24 Uhr im Nachtbriefkasten des Bundesfinanzhofs auf die Fristwahrung

BFH, Beschluss vom 14.03.2011 - Aktenzeichen VI R 81/10

DRsp Nr. 2011/6300

Auswirkung einer eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich des Einwurfs eines Schriftsatzes vor 24 Uhr im Nachtbriefkasten des Bundesfinanzhofs auf die Fristwahrung

1. NV: Der Eingangsstempel eines Gerichts erbringt grundsätzlich Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schreibens. 2. NV: Allein die kaum jemals völlig auszuschließende Möglichkeit, dass ein Nachtbriefkasten aus technischen Gründen nicht funktioniert oder bei der Abstempelung Fehler unterlaufen, reicht zur Führung des Gegenbeweises nicht aus. 3. NV: Die eidesstattliche Versicherung ist ein Mittel der Glaubhaftmachung, aber nicht des Beweises.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 99 Abs. 2; FGO § 121; FGO § 126 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Finanzgericht München entschied im Verfahren 8 K 2633/08 am 24. September 2010 vorab durch Zwischenurteil und ließ die Revision zu. Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) am 8. Oktober 2010 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 8. November 2010 legte der Kläger gegen das Urteil Revision ein. Der in den Nachtbriefkasten des Bundesfinanzhofs (BFH) eingeworfene Schriftsatz wurde laut Eingangsstempel am 10. November 2010 entnommen und an diesem Tag mit der Eingangslistennummer 2182/10 erfasst. Der Stempel lautet im Einzelnen wie folgt: