FG München - Urteil vom 06.05.2008
6 K 4096/05
Normen:
EStG § 6a Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2008, 1840

Auswirkung einer Gehaltsabsenkung auf die Rückstellung für eine Pensionszusage

FG München, Urteil vom 06.05.2008 - Aktenzeichen 6 K 4096/05

DRsp Nr. 2008/13810

Auswirkung einer Gehaltsabsenkung auf die Rückstellung für eine Pensionszusage

Werden die Geschäftsführerbezüge uneingeschränkt herabgesetzt, die Pensionszusage jedoch nicht entsprechend angepasst, so kann darin eine unzulässige Vorwegnahme künftiger Einkommensentwicklungen zu sehen sein.

Normenkette:

EStG § 6a Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) Rückstellungen für eine Pensionszusage zu Recht gekürzt hat.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine 1980 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Gegenstand der Vertrieb von Kraftfahrzeugen ist. Gesellschafter waren in den Streitjahren Frau R (Frau R) zu 75% und deren Sohn zu 25% der Anteile. Zusätzlicher Geschäftsführer - neben den Gesellschaftern - war der im Jahr 1938 geborene Ehemann (Herr R) von Frau R. Diesem wurde 1991 eine zivilrechtlich wirksame und grundsätzlich steuerlich anerkannte Pensionszusage erteilt. Die Pensionszusage sah nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatliche Altersrente von 4.000 DM vor. Die Gesamtausstattung der Geschäftsführerbezüge für diesen Geschäftsführer setzte sich aus einem jährlichen Grundgehalt, einer arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung und gewinnabhängigen Sonderzahlungen zusammen.