FG Hamburg - Urteil vom 03.07.2014
4 K 125/13
Normen:
ZK Art. 204 Abs. 1; ZK Art. 49 Abs. 1 lit. b); ZK Art. 49 Abs. 1 lit. a); ZK Art. 49 Abs. 2; ZK-DVO Art. 859 Ziff. 1;

Auswirkung einer Pflichtverletzung auf das Zollverfahren

FG Hamburg, Urteil vom 03.07.2014 - Aktenzeichen 4 K 125/13

DRsp Nr. 2014/13353

Auswirkung einer Pflichtverletzung auf das Zollverfahren

1. Die Aufzählung der Fälle, in denen sich die Verfehlung i. S. v. Art. 204 Zollkodex auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat, in Art. 859 ZK-DVO ist abschließend. 2. Umstände i. S. v. Art. 49 Abs. 2 Zollkodex sind solche, die den Antragsteller in eine Lage versetzen können, die im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist. Die Krankheit zweier Mitarbeiter einer mit drei Mitarbeitern besetzten Zollabteilung einer Spedition stellt, auch wenn in dieser Zeit wegen eines Neukunden ein erhöhtes Arbeitsaufkommen zu bewältigen war, keinen Umstand in diesem Sinne dar. 3. Die Frist von 45 Tagen gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. a) Zollkodex gilt nur für Waren, die (unmittelbar) nach einer Seefracht gestellt werden, weil die Abwicklungsdauer im Containerverkehr mehr Zeit benötigt.

Normenkette:

ZK Art. 204 Abs. 1; ZK Art. 49 Abs. 1 lit. b); ZK Art. 49 Abs. 1 lit. a); ZK Art. 49 Abs. 2; ZK-DVO Art. 859 Ziff. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.