BFH - Beschluss vom 27.05.2009
I R 30/08
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1; RL 49/2003/EG Art. 1 Abs. 1; RL 49/2003/EG Art. 1 Abs. 10; RL 49/2003/EG Art. 3 Buchst. b; RL 49/2003/EG Art. 7 Abs. 1; EG Art. 234 Abs. 3; FGO § 74; FGO § 121;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5143/06 968

Auswirkung von Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 49/2003/EG des Rates vom 3.06.2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ZLR) auf die Hinzurechnung von Darlehenszinsen gem. § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) 2002; Auslegung von Art. 1 Abs. 10 ZLR hinsichtlich der Anwendung der Vorschrift durch die Mitgliedstaaten bei Nichtvorliegen der in Art. 3 Buchst. b ZLR genannten Voraussetzungen für das Vorliegen eines verbundenen Unternehmens

BFH, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen I R 30/08

DRsp Nr. 2009/23851

Auswirkung von Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 49/2003/EG des Rates vom 3.06.2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ZLR) auf die Hinzurechnung von Darlehenszinsen gem. § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) 2002; Auslegung von Art. 1 Abs. 10 ZLR hinsichtlich der Anwendung der Vorschrift durch die Mitgliedstaaten bei Nichtvorliegen der in Art. 3 Buchst. b ZLR genannten Voraussetzungen für das Vorliegen eines verbundenen Unternehmens

Dem EuGH werden die folgenden Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Steht Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABlEU Nr. 1 157, 49) --EU-Zins- und Lizenzrichtlinie (ZLR)-- einer Regelung entgegen, wonach die von einem Unternehmen eines Mitgliedstaates an ein verbundenes Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates gezahlten Darlehenszinsen bei dem erstgenannten Unternehmen der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer hinzugerechnet werden?